Was ist ein Pfändungsschutzkonto?
Unter einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein auf Guthabenbasis geführtes Giro-Konto zu verstehen, welches die Bank auf Wunsch des Kunden gem. § 850 k Abs.7 ZPO einzurichten hat. Bestandteil eines solchen P-Kontos ist der automatische Pfändungsschutz von Einkommen bis zur gesetzlichen Pfändungsgrenze, dem sogenannten Sockelbetrag. Zusätzlich erhält der Kunde die Sicherheit, dass sein Girokonto bei einer eingehenden Kontopfändung nicht gesperrt oder gar gekündigt wird. Im Gegenzug hat der Kunde Einschränkungen in Bezug auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr zu akzeptieren.
Welche Beträge unterliegen dem Pfändungsschutz?
Bei einem Pfändungsschutzkonto besteht ein Pfändungsschutz für das in § 850 ZPO aufgeführte Arbeitseinkommen, welches die Grenzen gem. § 850c ZPO nicht überschreitet. Unpfändbare Bezüge laut §§ 850a und 850b ZPO werden hierbei vom Arbeitseinkommen abgezogen oder nicht als solches angesehen, wie z.B bei Geburtsbeihilfen, beim Erhalt von Erziehungsgeld / Elterngeld oder der Weihnachtsvergütung bis zu einer Höhe von max. 500 €.
Der Sockelbetrag für Pfändungsgrenzen liegt gemäß § 850c ZPO für eine alleinstehende Person ohne weitere Unterhaltsverpflichtungen bei 930 € monatlich. Die Bank muss sich in Bezug auf den Sockelbetrag jedoch nach den aktuellen gesetzlichen Werten richten, welche derzeit bei monatlich 985,15 € für eine alleinstehende Person liegen. Grund für die Abweichung vom entsprechenden Paragraphen des ZPO ist, dass der Pfändungsfreibetrag sich alle zwei Jahre um die Höhe des dann geltenden steuerlichen Grundfreibetrags erhöht. Ab Juli 2011 wird somit der Sockelbetrag des P-Kontos auf 1.028,89 € erhöht. Dieser Betrag erhöht sich zusätzlich für jede weitere Person, für welche der Kontoinhaber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.
Wie bekommt man ein P-Konto und was muss beachtet werden?
Um sein Giro- oder Bankkonto in ein P-Konto umzuwandeln, muss bei der Bank ein entsprechender Antrag gestellt werden. Da nur ein P-Konto je Person zulässig ist und um einen dementsprechenden Missbrauch zu vermeiden, ist die kontoführende Bank dazu berechtigt, bei der SCHUFA entsprechende Informationen einzuholen. Gleichzeitig meldet die Bank in der Regel die Eröffnung des P-Kontos bei der SCHUFA an.
Da ein Pfändungsschutzkonto grundsätzlich nur auf Guthabenbasis geführt werden darf, erhält der Kunde in der Regel keine EC- oder Maestro-Karte, sondern lediglich eine Bankkarte. Hiermit wird dem Kunden das Nutzen der bankeigenen Geldautomaten ermöglicht. Der bargeldlose Zahlungsverkehr in Geschäften ist in der Regel nicht mehr möglich. Hintergrund ist hier, dass die Buchungen von bankfremden Geldautomaten oder durch ein Lastschriftverfahren beim bargeldlosen Zahlen mehrere Tage dauern kann und somit die Gefahr erhöht wird, dass das Konto zu stark belastet und ins Minus katapultiert wird – was ja bekanntlich nicht mehr möglich ist.
